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FAQ
FAQ... was Sie schon immer zur MPU und zum Führerschein fragen und wissen wollten...
- Stimmt es, dass bei der MPU 80% „durchfallen“?
- Werden im psychologischen Gespräch Fangfragen gestellt?
- Was tun, wenn ich bei der MPU „durchgefallen“ bin?
- Kann ich mich gegen eine MPU-Anordnung wehren?
- Kann ich die MPU mit einem ausländischen Führerschein umgehen?
- Kann ich mich auch von einem mir bekannten Psychologen begutachten lassen?
- Urteilen die Gutachter nach „Nasenfaktor“?
1. Stimmt es, dass bei der MPU 80% „durchfallen“?
Nein, aber das Gerücht kursiert trotzdem seit Jahren.
Tatsächlich sieht die Realität ganz anders aus und lässt sich durch statistische Auswertungen der Bundesanstalt für Straßenwesen belegen. Über alle möglichen Anlässe für eine MPU hinweg liegt der Anteil positiver Gutachten bundesweit bei ca. 47%. Hinzu kommen etwa 15% Kursempfehlungen, d.h. nach Teilnahme an einer Schulung erhalten die Betroffenen ohne erneute MPU ihren Führerschein. Es sind also in Wirklichkeit etwa 38%, die ein ungünstiges Gutachtenergebnis erhalten. Und das aus guten Gründen, weil sie sich z. B. nicht ausreichend vorbereitet haben, die persönlichen Ursachen für das Führerscheinproblem einfach nicht sehen wollen, keine ausreichenden Veränderungen vorgenommen haben etc.
2. Werden im psychologischen Gespräch Fangfragen gestellt?
Keine Sorge! Die Gutachter/innen bei der IAS Stiftung sind entsprechend qualifiziert, genau das nicht zu tun. Unsere Devise ist: Offenheit und Transparenz, gegenseitige Achtung und Respekt. Wir legen größten Wert darauf, dass jeder Schritt einer MPU für Sie nachvollziehbar ist.
3. Was tun, wenn ich bei der MPU „durchgefallen“ bin?
Am besten setzen Sie sich mit der Begutachtungsstelle in Verbindung und erkundigen sich nach Beratungsmöglichkeiten. Sollten Sie Fragen zum Gutachten selbst haben, bietet die IAS Stiftung beispielsweise kostenfreie etwa 20-minütige „Nachgespräche“ mit dem zuständigen Gutachter an. Eine umfangreichere Beratung ist ebenso jederzeit möglich (kostenpflichtig).
Wichtig ist, trotz der Enttäuschung über das Ergebnis nicht den Kopf hängen zu lassen, sondern das Problem anzupacken und nach einer Lösung zu suchen. Wir unterstützen Sie dabei.
4. Kann ich mich gegen eine MPU-Anordnung wehren?
Die Anordnung, ein Gutachten einer BfF beizubringen, ist keine rechtlich selbstständige Maßnahme der Verwaltungsbehörde und damit kein anfechtbarer Verwaltungsakt.
Natürlich haben Sie dennoch die Freiheit, sich zu weigern. Sie müssen dann aber davon ausgehen, dass Sie Ihre Fahrerlaubnis nicht behalten bzw. wieder erhalten können.
5. Kann ich die MPU mit einem ausländischen Führerschein umgehen?
Hiervon kann nur abgeraten werden. Eine solche Vorgehensweise erweist sich oft als Fehlinvestition. Die Anordnung einer MPU kann auf Dauer nicht unterlaufen werden. Vielmehr bleibt die Anwendung deutscher Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis weiterhin möglich. Erhalten etwa die deutschen Behörden im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder -ordnungswidrigkeit Kenntnis von einem neu im Ausland ausgestellten Führerschein, wird automatisch überprüft, ob Eintragungen im Flensburger Verkehrszentralregister Zweifel an der Fahreignung entstehen lassen. Liegen z. B. Eintragungen über Trunkenheitsfahrten mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr vor, wird trotz des ausländischen Führerscheins eine MPU angeordnet. Wer nicht in der Lage ist, ein positives Gutachten beizubringen, muss damit rechnen, dass ihm die Fahrberechtigung für Deutschland aberkannt wird.
6. Kann ich mich auch von einem mir bekannten Psychologen begutachten lassen?
Grundsätzlich können Sie das tun, müssen aber berücksichtigen, dass die Verkehrsbehörde nur Gutachten akzeptiert, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle erstellt hat. Neutralität und Unabhängigkeit des Gutachters sind oberstes Gebot!
7. Urteilen die Gutachter nach „Nasenfaktor“?
Definitiv nicht! Alle anerkannten Begutachtungsstellen unterliegen einer strengen und regelmäßigen Fachaufsicht und Qualitätskontrolle z. B. durch die Bundesanstalt für Straßenwesen. Das bedeutet, dass die Begutachtungsstellen und alle Gutachter sich an verbindlichen Beurteilungskriterien und Begutachtungs-Leitlinien orientieren müssen und dementsprechend ausgebildet sind.
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